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Satzung
1.Boogie-Woogie Club Rosenheim 2000 e.V.
beschlossen am 21.12.2000
*Änderung §4 beschlossen 11.02.2004
*Änderung §8; §11; §18 beschlossen 16.02.2005
*Änderung §11, §13, § 15, § 16 beschlossen 27.02.2009
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „1. Boogie-Woogie Club Rosenheim 2000 e.V.“ und hat seinen Sitz in Rosenheim. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Der Verein soll Mitglied in folgenden Verbänden werden und wird deren Satzungen anerkennen:
Deutscher Tanzsportverband e.V. (DTV) im Deutschen Sportbund (DSB)
Deutscher Rock’n’roll und Boogie-Woogie-Verband e.V. (DRBV)
Landestanzsportverband Bayern e.V. (LTVB)
Bayerischer Verband für Rock’n’roll-Tanz der Amateure e.V. (BVRR)
Bayerischer Landessportverband e.V. (BLSV)
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, den Boogie-Woogie-Tanzsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern, sowie die Erhaltung und Förderung der körperlichen und geistigen Tüchtigkeit und des sportlichen Geistes durch den Boogie-Woogie-Tanzsport.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
- Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Tanz- und Trainingsbetriebes
- Durchführung von Tanz- und Trainingsstunden unter Leitung eines Trainers
- Teilnahme an Boogie-Woogie-Tanzturnieren
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., seinem betreffenden Fachverband und dem für ihm zuständigem Finanzamt sofort an.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Er begünstigt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Folgende Mitglieder können den Verein angehören:
1. Kinder
2. Jugendliche
a. –aktiv
b. –passiv
3. Erwachsene
a. –aktiv
b. –passiv
4. Ehrenmitglieder
5. Fördernde Mitglieder
(2)
1. Kinder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Jugendliche sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 6.Lebensjahr vollendet haben jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr.
Jugendliche Mitglieder werden untergliedert in aktiv und passiv:
a. Aktive jugendliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, die an Tanz- und Trainingsbetrieb teilnehmen.
b. Passive jugendliche Mitglieder sind jugendliche Mitglieder, die wegen Krankheit oder Ortsabwesenheit voraussichtlich länger als 3 Monate nicht am sportlichen Vereinsbetrieb teilnehmen können.
3. Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erwachsene Mitglieder werden untergliedert in aktiv und passiv:
a. Aktive erwachsene Mitglieder sind erwachsene Mitglieder, die am Tanz- undTrainingsbetrieb teilnehmen.
b. Passive erwachsene Mitglieder sind erwachsenen Mitglieder, die wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Ortsabwesenheit voraussichtlich länger als 3 Monate nicht am sportlichen Vereinsbetrieb teilnehmen können. Im Falle der Schwangerschaft kann auch der Tanzpartner die passive Mitgliedschaft beantragen.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben und vom Vereinsausschuss auf Vorschlag ernannt werden oder seit mindestens 25 Jahren dem Verein angehören.
5. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch einen Mindestbeitrag, der in der Finanzordnung geregelt ist, finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede gut beleumundete Person werden.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Unterschrift des Antragstellers sowie eine vollständige Einzugsermächtigung für die Beitragsabbuchung enthalten. Ohne Einzugsermächtigung für die Beitragsabbuchung ist der Eintritt in den Club nicht möglich.
Bei Jugendlichen sind zusätzlich noch die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter notwendig.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) 1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so ist er nicht verpflichtet, die Gründe bekannt zu geben.
2. Falls die Zahl der Mitglieder einen geordneten Trainingsbetrieb nicht mehr ermöglicht, kann eine Aufnahmesperre für einen bestimmten Personenkreis erfolgen. Über die Dauer der Aufnahmesperre entscheidet der Vorstand.
3. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand kann nur jährlich zum 1.1. des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand spätestens zum 15.12. des Vorjahres angezeigt werden.
4. Der Übertritt vom passiven in den aktiven Mitgliederstand ist jederzeit möglich, falls keine momentane Aufnahmesperre besteht.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt
Ausschluss
Tod
1. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Bei jugendlichen Mitgliedern muss diese von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Der Austritt kann nur zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen und muss bis spätestens 15.12. angezeigt werden.
2. Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz Mahnung der Bezahlung des rückständigen Beitrages nicht unverzüglich Folge geleistet hat. (Etwaige durch Einziehung der Beiträge entstehende Kosten hat das Mitglied zu ersetzen)
b. bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen (s.u. §8) des Vereins und des Vorstands.
c. wegen unehrenhaften Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, oder solchen Handlungen, welche das Ansehen des Vereins herabsetzen.
d. wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
e. wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung der Vereinsinteressen.
f. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
3. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur nächsten Ausschusssitzung statthaft.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Ausschusssitzung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Vereinsausschuss entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
Äußert sich das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen zu den erhobenen Vorwürfen oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass dieser nicht gerichtlich angefochten werden kann.
4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Das in den Händen befindliche Vereinseigentum ist sofort zurückzugeben.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) 1. Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Vereinsausschuss Anträge zu unterbreiten.
3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Die Einrichtungen des Vereins stehen grundsätzlich allen Mitgliedern unter Beachtung der erlassenen Vorschriften zur Verfügung.
(2) Der Verein haftet nicht für die Folgen von Unfällen, die grob fahrlässig oder bei Ausübung des Tanzens und Trainings außerhalb der offiziellen Clubräume passiert sind.
Ausgenommen hiervon ist die genehmigte Teilnahme an Turnieren, Auftritten und offiziellen Trainings unter Aufsicht eines Übungsleiters oder Trainers.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für die tatsächlich entstandenen Ausgaben.
(4) Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach der Zahlung der Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren geltend gemacht werden.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
(1) Die Satzung sowie die Geschäfts-, Finanz-, Jugend- und Sonderanordnungen des Vereins und des Vorstands anzuerkennen und zu befolgen.
(2) Den Beitrag und evtl. Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge pünktlich zu entrichten.
(3) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(4) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Für fahrlässige oder mutwillige Beschädigung des Vereinseigentums ist der volle Ersatz zu leisten.
(5) Die vom Club erlernten Figuren und Methoden nicht gegen Honorar zu unterrichten.
(6) Tanzkurse, Trainerstunden von Clubmitgliedern an Nichtmitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Vorstands durchgeführt werden. Bei Verstößen gegen Punkt (5) und (6) ist der Verein berechtigt, eine Konventionalstrafe bis zu 2500 Euro geltend zu machen.
(7) Vereinsinterne Angelegenheiten dürfen nicht in die Öffentlichkeit getragen werden.
(8) Für Vereinsmitglieder in Vorstandsfunktion gilt entsprechendes
§ 9 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und evtl. Sonderbeiträge werden jeweils von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung festgesetzt und sind in der Finanzordnung geregelt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind zu Beginn des Geschäftshalbjahres (01.01) für ein Jahr bis spätestens 15.1. im voraus zu entrichten.
(3) Bei Eintritt in den Verein ist sofort zu entrichten:
Die Aufnahmegebühr und der ab dem Eintrittsmonat fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss während des Jahres ist der Beitrag bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs zu entrichten.
(5) Sonderregelungen wie Ermäßigungen, Ratenzahlungen usw. können auf Antrag vom Vorstand bewilligt werden.
§ 10 Ehrungen
(1) Eine Ehrung wird vorgenommen bei Mitgliedern
nach 10-jähriger Vereinszugehörigkeit
nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird verliehen nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit oder durch Ernennung wegen besonderer Verdienste für den Verein gemäß §4 (2) Punkt 3 der Satzung.Die Ehrungen werden vom Vorstand vorgenommen
§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand nach § 26 BGB
3. der Vereinsausschuss
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB soll bestehen aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
(1. und 2. Vorstand sind gleichberechtigt)
3. Vorsitzenden (Kassier)
Der Vereinsausschuss soll bestehen aus dem
Vorstand gem. § 26 BGB
Jugendwart
Pressewart / Schriftführer
Internetwart
Vergnügungswart
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen.
2. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen, mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder mit Angabe des Zweckes und der Gründe dies schriftlich verlangt. Hinsichtlich Einberufung gilt Punkt 2.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind genau formuliert spätestens drei Tage vor der betreffenden Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, um eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu bewirken. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen.
(4) Zu den Versammlungen haben nur Vereinsmitglieder und geladene Gäste Zutritt. Ausnahmen sind durch den Versammlungsleiter zu genehmigen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
(2) Ersatzlos entfallen.
(3) Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
(4) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes bzw. des Kassierers, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
(5) Verfügung über Grundstücke und grundstücksähnliche Rechte.
(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(7) Beschlussfassung über Änderungen der Jugendordnung
(8) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(9) Beschlussfassung über sonstige ihr vom Vorstand unterbreitete Aufgaben.
(10)Beschlussfassung über alle die in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß aufgenommenen Anträge.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung beider vom 3. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung aller Drei kann vom 1. Vorsitzenden ein Stellvertreter bestimmt werden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit (mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Ergibt diese wieder Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stehen zu einem Beschluss mehrere Alternativen zur Abstimmung, müssen diese auf zwei beschränkt werden. (§ 14(3) P.2 gilt sinngemäß) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, wenn nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für eine geheime Abstimmung ist.
(3) 1. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die absolute Mehrheit (mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
2. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die unter Punkt 1 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen konnten. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt grundsätzlich geheim.
(4) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist nur zur Änderung des Vereinszweckes zulässig.
§ 15 Der Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein Vertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. und 2. Vorsitzende gleichberechtigt sind und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. oder 2. Vorsitzenden handeln soll.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Ausführung von Vereinsbeschlüssen kann auch auf andere Mitglieder übertragen werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied nach vollendetem 18. Lebensjahr.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugt. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verfügungen – bis 100 Euro jedes Vorstandsmitglied einzeln befugt ist – von 100 Euro bis 1000 Euro der Gesamtvorstand – und ab 1000 Euro der Vereinsausschuss seine Zustimmung zu geben hat.
(7) Bei Verfügungen über Grundstücke und grundstücksähnliche Rechte bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung
(8) Der Vorstand ist berechtigt, den Vorstandsmitgliedern und dem Vereinsausschuss, wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sich Aufwandsentschädigungen für die Arbeit in angemessener Höhe aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz zu zahlen.
§ 16 Der Vereinsausschuss
(1) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und vier weitere von der Mitgliederversammlung mit bestimmten Ämtern betraute Mitglieder an (siehe § 11 der Satzung).
(2) Der Ausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und die ihm von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Ausschusses im Amt. Wählbar ist jedes Mitglied nach vollendetem 18. Lebensjahr.
(4) Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes haben die übrigen Ausschussmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
(5) Zu den Ausschusssitzungen haben nur Angehörige des Ausschusses Zutritt. Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung des Versammlungsleiters daran teilnehmen.
§ 17 Beschlussfassung des Vereinsausschusses
(1) Die Ausschusssitzungen werden vom 1.oder 2. Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen. Bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden durch den 3. Vorsitzenden. Versammlungsleiter ist die einberufende Person.
(2) Der Ausschuss fasst die ihm durch die Satzung betreffenden oder vom Vorstand übertragene Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stehen zu einem Beschluss mehrere Alternativen zur Abstimmung, müssen diese auf zwei für die endgültige Beschlussfassung beschränkt werden.
(3) Eine Vertretung in der Stimmabgabe oder schriftliche Stimmabgabe abwesender Ausschussmitglieder ist unzulässig.
§ 18 Aufgaben der Vereinsorgane
(1)
Die 1. und 2. Vorsitzenden
leiten den Gesamtverein und führen die laufenden Geschäfte. Sie organisieren, koordinieren und überwachen die Vereinsarbeit und den Sportbetrieb (Training,
Turniertanz).
Der 3. Vorsitzende (Kassier)
verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, legt der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vor und
unterstützt die Kassenprüfer bei der Revision der Kasse. Außerdem vertritt er den 1. oder 2. Vorsitzenden bei deren Abwesenheit.
Der Internetwart
ist für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Internet zuständig.
Der Vergnügungswart
ist für die Organisation und Durchführung von geselligen Veranstaltungen für alle Mitglieder zuständig.
Der Pressewart /Schriftführer
ist für Protokolle, Einladungen, Rundschreiben sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in allen Bereichen, außer im Internet, des Vereinsgeschehens zuständig.
Der Jugendwart
Ist für die Organisation und Durchführung von Jugendveranstaltungen zuständig. Außerdem vertritt er die Interessen der Jugendlichen.
(2)
Alle Ausschussmitglieder verpflichten sich durch die Annahme der Wahl, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen und die an sie übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordentlich auszuführen.
§ 19 Beurkundung von Beschlüssen, Protokolle
(1) Alle während der Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen abgehandelten Punkte und Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Die Protokolle der aus den unter Absatz 1 genannten Versammlungen sind spätestens zwei Wochen nach der Versammlung durch Aushang jedem Mitglied zugänglich zu machen.
§ 20 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 21 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung hat auf die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die dazugehörenden Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
(3) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassiers.
(4) Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder eines anderen Organes.
§ 22 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen soll aus dem Kassenbestand, Bankguthaben, beweglichem und unbeweglichem Eigentum des Vereins bestehen
(2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(3) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen
§ 23 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, mit einer 14-tägigen Frist, einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können aber auch andere Personen bestellt werden. Für ihre Bestellung gelten die für die Bestellung des Vorstandes maßgebenden Vorschriften.
(4) Bei Auflösung des Vereins und bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteter Sacheinlagen übersteigt, an die “Kinderklinik in Aschau“.
§ 24 Schlussbestimmungen
Bei allen nicht in der Satzung vorkommenden Fällen sind die Bestimmungen des BGB maßgebend.
Rosenheim, den 28.02.2009